Steinbeck 1, 29640 Schneverdingen, Deutschland
§1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Eventtech Kropp gelten ausschließlich. Die Eventtech Kropp erkennt keine entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Mieters bzw. Auftraggebers an.
Eine abweichende Regelung bedarf der schriftlichen Aufnahme in den Vertrag. Die AGB der Eventtech Kropp gelten auch dann, wenn die Eventtech Kropp in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Aufträge ausführt.
§2 Zustandekommen des Auftrages
(1) Die vom Käufer bzw. Auftraggeber unterzeichnete oder per E-Mail an uns gerichtete Bestellung ist ein bindendes Angebot (§145 BGB). Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) mit welcher wir Ihnen die Ausführung der Bestellung bestätigen, annehmen
(2) Die Darstellung der angebotenen Services auf unserer Internetseite stellt kein rechtliches Angebot dar, sondern dient nur der Aufforderung zur Beauftragung.
(3) An uns gerichtete Anfragen sind für uns unverbindlich; derartige Anfragen beantworten wir durch ein für uns verbindliches Angebot
§3 Vermietung
Die Eventtech Kropp vermietet Ausrüstungsgegenstände für Veranstaltungstechnik. Die Verpflichtung der Eventtech Kropp umfasst die Vermietung der Gegenstände, sowie je nach Auftrag zusätzlich die Betreuung und den Auf- und Abbau.
Die Eventtech Kropp übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Mietsache für die vom Mieter beabsichtigte Verwendung genügt, geeignet und vollständig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter der Eventtech Kropp den Einsatz der Mietsache mitteilt und/oder Angestellte von der Eventtech Kropp dem Mieter bei der Auswahl behilflich sind. Die für die Eventtech Kropp verbindliche Beratung über Einsatz und Auslegung einer technischen Anlage oder sonstiges erfolgt ausschließlich auf Grund eines gesonderten, entgeltlichen Vertrages.
§4 Pflichten der Eventtech Kropp bei Vermietung
Die Eventtech Kropp verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer des Mietvertrages zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe erfolgt im Lager der Eventtech Kropp oder nach Vereinbarung vor Ort am Veranstaltungsort. Eine Lieferung erfolgt unter Berechnung eines vereinbarten Entgeltes. Die Eventtech Kropp ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§5 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache, einschließlich sämtlichen Zubehörs, bei Übernahme auf Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit zu überprüfen. Ist die Überprüfung der Funktionstauglichkeit bei Übernahme technisch nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich am Einsatzort eine Vorabprüfung vorzunehmen und bei festgestellten Mängeln die Eventtech Kropp unverzüglich zu informieren. Die Mietsache ist pfleglich, nach Herstellerangaben zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Die Mietsache ist vor Feuchtigkeit zu schützen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen und darf nur mitgelieferte Kabel verwenden. Der Mieter ist nicht berechtigt, Kabel zu zerschneiden oder Stecker zu entfernen oder auszutauschen. Der Mieter ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung von der Eventtech Kropp berechtigt, die Mietsache oder Teile davon ins Ausland zu verbringen. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache berechtigt die Eventtech Kropp zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, ist der Mieter verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die Mietsache ist in sauberem und einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Für verbrauchte, verloren gegangene Leuchtmittel sowie mechanisch oder elektrisch defekte Lautsprecher- Chassis oder andere Defekte oder verlorene Teile, einschließlich Kleinteilezubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
§6 Mietdauer und Mietpreise
Der Mietpreis wird für Einsatztage gemäß unserer Faktorenliste berechnet, siehe Anhang. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der vereinbarten Übernahme, bei früherer Übernahme am Tage der Übernahme und endet mit der vollständigen Rückgabe am Lager der Eventtech Kropp. Wird ein Auftrag mindestens 30 Tage vor dem Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, fallen 25% Stornierungsgebühr des ursprünglich vereinbarten Mietpreises an. Ab 14 Tagen vor Beginn der vereinbarten Mietzeit fallen 50% an Stornierungsgebühren an. Ab 7 Tagen hat die Eventtech Kropp einen Anspruch auf den vollen vereinbarten Mietpreis. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises bei Auftreten eines der Eventtech Kropp zu vertretenden Mangels endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter der Eventtech Kropp Gelegenheit zur Überprüfung des Mangels gegeben hat. Die Mietpreise sind Nettopreise. Darauf ist zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten. Der Mietpreis ist 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
§7 Kaution
Die Eventtech Kropp ist berechtigt, nach schriftlicher Vereinbarung vor Übergabe der Mietsache eine Kaution in prozentualer Höhe von dem Auftragswert zu erheben.
§8 Gewährleistungsanspruch des Mieters
Der Gewährleistungsanspruch des Mieters setzt voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gemäß Ziffer 5 überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich, nachdem er festgestellt worden ist, mitgeteilt wurde. Liegt der Mangel vor, so ist die Eventtech Kropp nach eigener Wahl zum Austausch oder Reparatur berechtigt. Ist die Eventtech Kropp zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter zur Minderung des Mietpreises berechtigt. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur dann zulässig, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist und der Mangel die Nutzung des gemieteten Equipments insgesamt
so erheblich beeinträchtig, dass dem Mieter ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
§9 Schadenersatz
Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen von dem Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der Eventtech Kropp beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung der Eventtech Kropp ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten der Eventtech Kropp.
§10 Untervermietung
Der Mieter ist ohne schriftliche Vereinbarung nicht zur Weitervermietung an Dritte berechtigt.
§11 Sach- und Preisgefahr
Der Mieter trägt die Gefahr der Beschädigung. Er haftet insbesondere für Schäden, die durch Stromunterbrechungen beim Betrieb der Anlage entstehen können. Der Mieter hat die Kosten der Reparatur und für die Dauer der Reparatur einen Mietzins in Höhe von 50% des üblichen Mietzinses zu zahlen, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist. Der Anspruch der Eventtech Kropp, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Mieter trägt außerdem die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Abhandenkommens der Mietsache. Der Mieter hat die Eventtech Kropp unverzüglich über derartige Ereignisse zu unterrichten. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten gegen Diebstahl und Untergang zu versichern. Der Mieter haftet weiterhin für jegliche Art von Beschädigung, wie z.B. Vandalismus, Feuer, Wasser, Sturm. Wird die Mietsache durch Eintreffen eines der vorgenannten Dinge beschädigt oder gar unbrauchbar, haftet der Mieter ebenfalls in vollem Umfang. Der zufällige Untergang und/oder das Abhandenkommen der Mietsache berechtigen den Vermieter zur vorzeitigen Aufhebung der Mietvereinbarung. Für den Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung ist der Mieter je nach Auftragslage dazu verpflichtet, die Ausfallgebühren zu zahlen. Im Falle eines Diebstahles haftet der Mieter und muss der Eventtech Kropp das gestohlene Material zum Marktpreis erstatten.
§12 Abnahme bei Full-Service
Bei vereinbarter technischer Betreuung gilt die Werkleistung als abgenommen, wenn der Kunde die Anlage vor der Veranstaltung ohne unverzügliche Rüge nutzt bzw. in Betrieb nimmt.
Bei Änderungswünschen muss ein realistischer Zeitrahmen zur Verfügung stehen. Andernfalls sind spontane Änderungen nicht möglich.
§13 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Mieter gegen die Eventtech Kropp entstehen, werden ausgeschlossen.
§14 Stornierung und Rücktritt durch den Kunden
(1) Events und Veranstaltungen
Da es sich bei den angebotenen Events um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen zu einem spezifischen Termin handelt, steht dem Kunden kein gesetzliches Widerrufsrecht zu (§312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ein vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierung) wird jedoch zu folgenden Bedingungen gewährt:
– Bis 30 Tage vor Eventbeginn: Stornierungsgebühr i.H.v. 25% des vereinbarten Preises.
– Bis 14 Tage vor Eventbeginn: Stornierungsgebühr i.H.v. 50% des vereinbarten Preises.
– Weniger als 7 Tage vor Eventbeginn oder bei Nichterscheinen: 100% des Preises (keine Erstattung)
(2) Es können Sondertarife für bestimmte Aufträge vorher schriftlich vereinbart werden.
§15 Preise und Zahlung
(1) Die in den jeweiligen Angeboten aufgeführten Preise stellen Nettopreise dar.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Sämtliche von uns erstellte Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und vereinbartem Veranstaltungsdatum sind wir berechtigt, eine Preiskorrektur vorzunehmen, sofern zwischen dem Veranstaltungstermin eine Frist von 6 Monaten liegt. Übersteigen die Preise den vereinbarten Preis um mehr als 10%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Die Zahlung durch den Kunden hat ausschließlich auf das bei Rechnungsstellung ausgewiesene Konto zu erfolgen.
(5) Sofern die Zahlung nach Rechnungslegung vereinbart ist, ist diese binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Sofern schriftlich vereinbart, können andere Zahlungsziele z.B. Vorkasse zum Tragen kommen.
(6) Wird das Zahlungsdatum überschritten, werden Verzugszinsen i.H.v. 9% über dem Basiszinssatz der EZB gemäß §288 Abs. 2 BGB bei Unternehmen und 5% bei Privatpersonen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sollten wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Käufer die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§16 Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in 29640 Schneverdingen, Deutschland der Erfüllungsort.
§17 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, so gilt der Gerichtsstand Soltau als ausschließlich vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§18 Schlussbestimmungen
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und die Wirksamkeit der übrigen allgemeinen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der beabsichtigten Verteilung der Risiken aus dem Vertrag am nächsten kommt.
